Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1985

Geschäftszahl

85/14/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2759/80 E 14. Oktober 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Fährt ein Bauarbeiter, der während des Jahres jeweils durch längere Zeit an verschiedenen Baustellen eingesetzt ist, täglich zu seinem Familienwohnsitz mit eigenem Kfz heim, so sind die ihm gezahlten Trennungsgelder nicht unter Paragraph 26, EStG zu unterstellen. Das deswegen, weil in einem solchen Fall die jeweilige Baustelle Dienstort ist und deswegen eine Dienstreise im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 7, nicht vorliegt (teilweise unterschiedliche Beurteilung wie im E vom 12.5.1964, 1407/63, VwSlg 3078 F/1964). Der Tatbestand der Dienstreise wegen Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum Familienwohnsitz liegt ebenfalls nicht vor. Dieser setzt voraus, daß der Arbeitnehmer NICHT täglich heimkehrt. Nur beim Verbleiben am Dienstort stellt sich die Frage der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 7, EStG (Hinweis E 10.2.1976, 1157/75, VwSlg 4939 F/1976 und E 14.6.1977, 610, 717/77).