Verwaltungsgerichtshof
04.06.1985
85/14/0015
Der VwGH sieht keinen Grund zu einem differenzierenden Gesetzesverständnis, daß bei einem berufsbedingten Erben (hier: ärztliche Praxis) bei Veräußerung dies zu einem Veräußerungsgewinn führen hingegen - trotz gleichem wirtschafltichen Sachverhalt - bei Veräußerung durch einen nicht zur Fortführung befugten Erben, beim Erblasser ein Aufgabegewinn anfalle.