Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1985

Geschäftszahl

85/14/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1958/48 B 1. März 1949 VwSlg 712 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Hat der Verwaltungsgerichtshof einen Berufungsbescheid aufgehoben und die Berufungsbehörde es unterlassen, einen neuen Berufungsbescheid zu fällen, so beginnt die Frist für die Säumnisbeschwerde nicht vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses an die Berufungsbehörde.