Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1985

Geschäftszahl

85/14/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1603/72 B 24. Oktober 1972 VwSlg 8304 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tag, an dem der Antrag auf Entscheidung eingelangt ist, wird in den Lauf der 6-monatigen Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 nicht eingerechnet. Die Frist endet vielmehr um 24 Uhr jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.