Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1985

Geschäftszahl

85/14/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1208/72 B 5. September 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Wird eine Säumnisbeschwerde an dem Tag beim VwGH eingebracht, an dem die der säumigen Behörde eingeräumte 6-monatige Frist abläuft, dann ist diese Säumnisbeschwerde - mangels Fristablauf zurückzuweisen.