Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1985

Geschäftszahl

85/14/0004

Rechtssatz

Dient ein vom Steuerpflichtigen erworbenes Gebäude teils betrieblichen, teils privaten Zwecken, so können Verbindlichkeiten, die der Steuerpflichtige anläßlich des Erwerbes eingeht, nur nach Maßgabe der betrieblichen und privaten Nutzung auf das Betriebsvermögen und Privatvermögen aufgeteilt werden.