Verwaltungsgerichtshof
21.05.1985
85/14/0004
Dient ein vom Steuerpflichtigen erworbenes Gebäude teils betrieblichen, teils privaten Zwecken, so können Verbindlichkeiten, die der Steuerpflichtige anläßlich des Erwerbes eingeht, nur nach Maßgabe der betrieblichen und privaten Nutzung auf das Betriebsvermögen und Privatvermögen aufgeteilt werden.