Verwaltungsgerichtshof
17.05.1989
85/13/0201
Selbst ein Abgehen des GH von seiner bisherigen Rsp durch einen VS führt nicht dazu, daß sämtliche auf der bisherigen Rsp beruhenden Abgabenvorschreibungen als unbillig anzusehen wären.
Besprechung in:
ÖStZ 1990/1, 27;