Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1989

Geschäftszahl

85/13/0163

Rechtssatz

Als Schriftsteller gilt grundsätzlich nur derjenige, der eigene Gedanken in Schriftform vor die Öffentlichkeit bringt. Ein Entgelt kann nur dann unter die Befreiungsbestimmung des Paragraph 6, Ziffer 14, UStG 1972 subsumiert werden, wenn es für eine solche Tätigkeit bezahlt wird, dh, wenn es dem Auftraggeber darum

geht, das Ergebnis der schriftstellerischen Tätigkeit zu veröffentlichen. Dies trifft aber nicht zu, wenn das Interesse des Auftraggebers in erster Linie an einer für ihn bestimmten Information, Beratung, Begutachtung, Prozeßführung oder sonstigen geistigen Leistung gelegen ist (Hinweis E 19.10.1987, 86/15/0047).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989/20, 364;