Verwaltungsgerichtshof
16.03.1988
85/13/0154
Wenn einem Arbeitnehmer zwangsläufig Mehraufwendungen dadurch erwachsen, daß er neben seinem Hauptwohnsitz am Beschäftigungsort eine zweite Wohnmöglichkeit benötigt, weil ihm weder eine Wohnsitzverlegung noch eine tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden kann, so werden die dadurch bedingten Mehraufwendungen grundsätzlich insoweit als Werbungskosten anzuerkennen sein, als sie ihm nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden.