Verwaltungsgerichtshof
29.03.1989
85/13/0122
Es ist die Aufgabe eines Nachsichtswerbers, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0121).
Besprechung in:
ÖStZ 1979/21, 400;