Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1989

Geschäftszahl

85/13/0122

Rechtssatz

Es ist die Aufgabe eines Nachsichtswerbers, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0121).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1979/21, 400;