Verwaltungsgerichtshof
15.01.1986
85/13/0109
Die zu § 32 EStG angeführten Einkünfte sind der Einkunftsart zuzurechnen, mit der sie wirtschaftlich zusammenhängen.Die zu Paragraph 32, EStG angeführten Einkünfte sind der Einkunftsart zuzurechnen, mit der sie wirtschaftlich zusammenhängen.