Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1989

Geschäftszahl

85/13/0041

Rechtssatz

Die AbgBeh zweiter Instanz können notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die AbgBeh erster Instanz vornehmen lassen. Schon das zeigt deutlich, daß Organe der AbgBeh erster Instanz im Berufungsverfahren tätig werden können, daß ihnen die AbgBeh zweiter Instanz bestimmte Aufträge erteilen kann, und daß sie über den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens und alle darin getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen befragt werden können. Ein Betriebsprüfer, der als Organ der AbgBeh erster Instanz tätig wurde, kann daher auf Wunsch der AbgBeh zweiter Instanz unbedenklich an der mündlichen Berufungsverhandlung teilnehmen, um jederzeit Auskunft über entscheidungswesentliche Umstände zu geben und einschlägige Fragen zu beantworten.