Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1986

Geschäftszahl

85/12/0247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/12/0040 E 11. November 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerde an den VwGH ist nicht als Mittel zur Nachholung von im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde versäumten Parteienhandlungen zu betrachten (Hinweis E 12.1.1961, 580/60 und E 6.6.1977, 2261/76).