Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1987

Geschäftszahl

85/12/0192

Rechtssatz

Bei der Funktion eines Rechtsmittelreferenten und Stellvertreters von Mitgliedern der Berufungskommission einer FLD handelt es sich nicht um einen Dienst, der regelmäßig nur von Beamten der Dienstklasse römisch fünf der VerwGr A oder einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann (Hinweis E 28.6.1976, 428/76).