Verwaltungsgerichtshof
05.03.1987
85/12/0192
Bei der Funktion eines Rechtsmittelreferenten und Stellvertreters von Mitgliedern der Berufungskommission einer FLD handelt es sich nicht um einen Dienst, der regelmäßig nur von Beamten der Dienstklasse römisch fünf der VerwGr A oder einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann (Hinweis E 28.6.1976, 428/76).