Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1987

Geschäftszahl

85/12/0192

Rechtssatz

Ein Beamter der VerwGr B, der eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 bezieht, muss wie ein Beamter der VerwGr A behandelt werden. Dabei ist von jener Dienstklasse auszugehen, die der Beamte im Falle seiner Überstellung in die VerwGr A gehabt hätte.