Verwaltungsgerichtshof
23.06.1986
85/12/0183
Bei Feststellung des Anspruches auf Gefahrenzulage ist davon auszugehen, welcher Gefährdung Heeresangehörige üblicherweise ausgesetzt sind, und im Vergleich dazu festzustellen, welchen besonderen Gefahren - insbesondere auch im Sinne einer vom Menschen nicht beeinflussbaren objektiven Gefahr - der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit (Alpinausbildung) ausgesetzt ist. Die Besonderheit der Gefahr muss nach der Rechtslage nicht überwiegend gegeben sein.