Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1986

Geschäftszahl

85/12/0183

Rechtssatz

Bei Feststellung des Anspruches auf Gefahrenzulage ist davon auszugehen, welcher Gefährdung Heeresangehörige üblicherweise ausgesetzt sind, und im Vergleich dazu festzustellen, welchen besonderen Gefahren - insbesondere auch im Sinne einer vom Menschen nicht beeinflussbaren objektiven Gefahr - der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit (Alpinausbildung) ausgesetzt ist. Die Besonderheit der Gefahr muss nach der Rechtslage nicht überwiegend gegeben sein.