Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1986

Geschäftszahl

85/12/0183

Rechtssatz

Das Gesetz bringt durch die Worte "besondere Gefahren" zum Ausdruck, dass es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für Gesundheit und Leben handeln darf, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamten treffen; es muss die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen (Hinweis E 23.10.1975, 1365/75, 31.3.1977, 2150/74 und 7.3.1979, 2880/79).