Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1986

Geschäftszahl

85/12/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0060 E 19. November 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Der klaren Wortfassung des Paragraph 20, Absatz eins, GehG 1956 ist zu entnehmen, dass der Mehraufwand notwendigerweise entstanden sein muss. Bloß zweckmäßige Aufwendungen können daher auf Grund dieser Bestimmung nicht abgegolten werden. (Hinweis auf E vom 3.6.1976, 0283/75, VwSlg 9077 A/1976)