Verwaltungsgerichtshof
23.06.1986
85/12/0183
GRS wie 84/12/0060 E 19. November 1984 RS 3
Der klaren Wortfassung des Paragraph 20, Absatz eins, GehG 1956 ist zu entnehmen, dass der Mehraufwand notwendigerweise entstanden sein muss. Bloß zweckmäßige Aufwendungen können daher auf Grund dieser Bestimmung nicht abgegolten werden. (Hinweis auf E vom 3.6.1976, 0283/75, VwSlg 9077 A/1976)