Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1986

Geschäftszahl

85/12/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/12/0073 E 11. Jänner 1982 VwSlg 10629 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Aufwandentschädigung gebührt stets dann nicht, wenn der Dienstgeber durch Naturalbeistellungen entsprechende Abhilfe schafft.