Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1985

Geschäftszahl

85/12/0145

Rechtssatz

Nur eine begründete Vermutung der Befangenheit des Beamten in Wahrnehmung des von ihm tatsächlich ausgeübten Dienstes rechtfertigt die Untersagung einer Nebenbeschäftigung (Hinweis E 18.6.1970, 58/70, VwSlg 7820 A/1970). Insbesondere ist wesentlich, ob die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich ausgeübt werden soll (Hinweis E 2.6.1977, 317/77), bzw ob bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben ist, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten des Beamten häufig notwendig sein kann (Hinweis E 31.1.1983, 82/12/0098), bzw ob der finanzielle Erfolg der Nebenbeschäftigung von den Personen abhängig ist, gegenüber denen der Beamten dienstlich tätig zu werden hat (Hinweis E 9.1.1981, 3127/79).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985120145.X04