Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1985

Geschäftszahl

85/12/0040

Rechtssatz

Die Beschwerde an den VwGH ist nicht als Mittel zur Nachholung von im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde versäumten Parteienhandlungen zu betrachten (Hinweis E 12.1.1961, 580/60 und E 6.6.1977, 2261/76).