Verwaltungsgerichtshof
24.06.1985
85/12/0004
GRS wie 84/12/0231 E 23. April 1985 RS 2
Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur im Wege der Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in den ihnen gleichartige Aufgaben erstmals übertragen wurden. (Hinweis auf E vom 10.5.1982, 81/12/0209)