Bei einer Aussetzung des Verfahrens ist Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die von der Unterbehörde verfügte Aussetzung des bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens.Bei einer Aussetzung des Verfahrens ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die von der Unterbehörde verfügte Aussetzung des bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens.