Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1986

Geschäftszahl

85/11/0287

Rechtssatz

Bei einer Aussetzung des Verfahrens ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die von der Unterbehörde verfügte Aussetzung des bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens.