Verwaltungsgerichtshof
02.10.1985
85/11/0168
Verweist der einschreitende Rechtsanwalt, der behauptet, von der als Bfr bezeichneten Person zur Einbringung der Beschwerde bevollmächtigt zu sein, in der Beschwerde nur auf seine Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren und legt er auch innerhalb der ihm gesetzten Frist zum Nachweis der Bevollmächtigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren oder zur Unterfertigung durch den Bfr nur Urkunden vor, die auf eine Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren hinweisen, so ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (Hinweis B 3.12.1982, 82/08/0202).