Verwaltungsgerichtshof
19.02.1986
85/11/0105
Das Wohlverhalten während eines anhängigen Strafverfahrens sowie des Entziehungsverfahrens selbst ist im Hinblick auf die aus dem Wohlverhalten zu ziehenden Schlüsse im allgemeinen von minderem Gewicht als ein Wohlverhalten außerhalb solcher Verfahren und überdies ist beim "Rückfalltäter" hinsichtlich der Annahme der Wiedererlangung der Verkehrszulässigkeit besondere Vorsicht geboten. (Hinweis auf E vom 28.6.1983, 82/11/0125).