Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

85/11/0105

Rechtssatz

Bei strafbaren Handlungen nach den Paragraphen 83 und 84 StGB ist auf einen Mangel der Verkehrszuverlässigkeit gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, (und nicht Litera b,) KFG 1967 zu schließen.