Verwaltungsgerichtshof
09.10.1985
85/11/0066
GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 5
Die Behörde hat nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG auf Grund des Ermittlungsverfahrens eine Prognose über den Zeitpunkt des voraussichtlichen Wiedereintrittes jener Eignungsvoraussetzung iSd Paragraph 64, Absatz 2, KFG, deren Fehlen zur Entziehung der Lenkerberechtigung führte, zu erstellen. Eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung ohne Festsetzung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG bewirkte, dass mit Erlassung des Entziehungsbescheides die Lenkerberechtigung entzogen und zugleich wieder aufleben würde. Eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 73, Absatz eins, KFG ohne Ausspruch der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG hätte zur Folge, dass mit Erlassung des Entziehungsbescheides die Lenkerberechtigung entzogen würde und zugleich wieder eine neue Lenkerberechtigung erworben werden könnte.
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110066.X03