Verwaltungsgerichtshof
09.10.1985
85/11/0066
Ausführungen in der Richtung, dass die Wertung des vom Bfr begangenen Alkoholdeliktes die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 2 Jahren rechtfertigt.
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110066.X02