Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1985

Geschäftszahl

85/11/0066

Rechtssatz

Ausführungen in der Richtung, dass die Wertung des vom Bfr begangenen Alkoholdeliktes die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 2 Jahren rechtfertigt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985110066.X02