Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1986

Geschäftszahl

85/10/0173

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides kommt es nur auf die von der Behörde zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht (und nicht auf die einer anderen Abteilung) an.