Verwaltungsgerichtshof
24.02.1986
85/10/0173
Die Bestimmung des Paragraph 21, Stmk NatSchG 1976 bietet keine Rechtsgrundlage für die Befristung der Bewilligung. Allerdings ist es von der Rechtsnatur der Ausnahmebewilligung aus zulässig, diese zeitlich befristet zu erteilen, sofern hier Gründe vorliegen.