Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1986

Geschäftszahl

85/10/0173

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 21, Stmk NatSchG 1976 bietet keine Rechtsgrundlage für die Befristung der Bewilligung. Allerdings ist es von der Rechtsnatur der Ausnahmebewilligung aus zulässig, diese zeitlich befristet zu erteilen, sofern hier Gründe vorliegen.