Verwaltungsgerichtshof
24.02.1986
85/10/0173
Mit Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 hat der Gesetzgeber die im Rahmen der Zielsetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 gelegenen Interessen vorgezeichnet, auf die bei Ausnahmebewilligungen Rücksicht zu nehmen ist. Die Sicherstellung von getöteten Tieren gehört zum Schutzzweck des Stmk NatSchG 1976. Derartige Auflagen zielen daher auf die Vermeidung nachteiliger Folgen im Sinne des dargestellten Schutzzweckes ab und liegen deshalb im Rahmen des gem Paragraph 5, Absatz 7, Stmk NatSchG 1976 zulässigen.