Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1987

Geschäftszahl

85/10/0170

Rechtssatz

Eine durch seine Festnahme hervorgerufenen Erregtheit des Beschuldigten vermag sein Schreien während der Eskortierung zum Streifenwagen keineswegs zu rechtfertigen und damit als eine nicht ungebührliche Erregung störenden Lärms erscheinen zu lassen.