Verwaltungsgerichtshof
03.06.1987
85/10/0170
Eine durch seine Festnahme hervorgerufenen Erregtheit des Beschuldigten vermag sein Schreien während der Eskortierung zum Streifenwagen keineswegs zu rechtfertigen und damit als eine nicht ungebührliche Erregung störenden Lärms erscheinen zu lassen.