Verwaltungsgerichtshof
25.05.1987
85/10/0167
"Bloß ungehörige Äußerungen" allein sind objektiv nicht geeignet, Ärgernis zu erregen und solcherart das Tatbild der Ordnungsstörung zu verwirklichen (Die inkriminierten Äußerungen wiesen im Beschwerdefall nicht den für ein "Schimpfen" typischen erregtvorwurfsvollen Charakter auf; die Behörde verneinte selbst, dass sie "hinsichtlich Lautstärke oder Gestik als Aggressiv" zu bezeichnen seien; eine sonstige Qualifikation der Äußerungen enthielt der Schuldspruch nicht).