Verwaltungsgerichtshof
25.05.1987
85/10/0167
GRS wie 85/10/0027 E 3. September 1985 RS 2
Dafür, dass durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort (tatsächlich) gestört wird, ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, einem Zusammenlauf von Menschen u.a. führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Dazu genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben.