Verwaltungsgerichtshof
24.02.1986
85/10/0158
Eine meritorische Erledigung des BM f. Unterricht betreffend die Bewilligung einer weiteren Wiederholung (der Klausurarbeiten) kommt nur dann in Betracht, wenn ein entsprechender Antrag der Prüfungskommission vorliegt. Dem Anwärter fehlt die Antragslegitimation hiefür (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, Hinweis auf anders lautende Judikatur zu Paragraph 15, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG; Hinweis E 12.12.1968 727/68).
Besprechung in:
AnwBl 1987/1;