Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1985

Geschäftszahl

85/10/0122

Rechtssatz

Ausführungen zur behaupteten Verletzung der Manduktionspflicht, wenn in der "Berufung" das Nachbringen einer Begründung angekündigt wird, die nachfolgende Begründung jedoch von einer anderen Person und nicht von der Berufungswerberin unterfertigt ist.