Verwaltungsgerichtshof
30.09.1985
85/10/0120
GRS wie 1776/64 E 21. Jänner 1966 RS 1
Eine Provokation stellt beim Tatbild der Übertretung des Artikel 8, Absatz eins, Litera a, EGVG keinen Rechtfertigungsgrund dar. Eine solche Provokation ist nicht als Strafausschließungsgrund, wohl aber als Milderungsgrund zu werten (Hinweis 21.10.1959, 2316/58, VwSlg 5085 A/1959):