Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1985

Geschäftszahl

85/10/0118

Rechtssatz

Durch die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution hat die Beschwerdeführerin die angelastete Tat vollendet. Der Milderungsgrund des bloßen Versuches kommt daher nicht mehr in Betracht (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0033).