Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1985

Geschäftszahl

85/10/0118

Rechtssatz

Es ist nicht rechtwidrig, aus einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin auf die Gewerbsmäßigkeit zu schließen (Hinweis E 7.3.1983 83/10/0052).