Verwaltungsgerichtshof
14.10.1985
85/10/0109
Mit Eintritt der Volljährigkeit der Bfrin (hier: am 1.6.1985) ist die bis dahin bestandene gesetzliche Vertretungsbefugnis ihres Vaters, mithin dessen ex lege - Berechtigung, in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren für seine Tochter rechtswirksam Vertretungshandlungen zu setzen, erloschen (Paragraph 67, SchUG; Paragraph 172, ABGB). Die dessen ungeachtet nach diesem Zeitpunkt (hier: 13.6.1985) erfolgte Zustellung der bekämpften Erledigung an den Vater - somit an eine "Nichtpartei" des Verwaltungsverfahrens - vermochte demnach für seine beschwerdeführende Tochter keine Rechtswirksamkeit zu entfalten; die Adressierung und Zustellung der Erledigung an den Vater als vermeintlichen gesetzlichen Vertreter und Zustellungsbevollmächtigten hat gegenüber der Bfrin nicht zur Bescheiderlassung geführt. Es liegt sohin auch kein Fall es Paragraph 26, Absatz 2, VwGG vor. Der angefochtenen Erledigung fehlt die Bescheidqualität iSd Artikel 131, Absatz eins, B-VG.
ECLI:AT:VWGH:1985:1985100109.X01