Verwaltungsgerichtshof
15.06.1987
85/10/0105
Entengeschnatter zur Nachtzeit ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens als störend anzusehen, weshalb in der Unterlassung einer Schallpegelmessung kein Mangel erblickt werden kann. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit anlässlich von Messungen der seinerzeit beanstandete Zustand hätte rekonstruiert werden können.