Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1987

Geschäftszahl

85/10/0105

Rechtssatz

Entengeschnatter zur Nachtzeit ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens als störend anzusehen, weshalb in der Unterlassung einer Schallpegelmessung kein Mangel erblickt werden kann. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit anlässlich von Messungen der seinerzeit beanstandete Zustand hätte rekonstruiert werden können.