Verwaltungsgerichtshof
15.06.1987
85/10/0105
GRS wie 83/10/0268 E 20. Februar 1984 VwSlg 11333 A/1984 RS 17
Von den Beweismitteln einer neuerlichen Lärmmessung und eines Lokalaugenscheines seien Beweis dafür, dass der Lärm nicht störend gewesen sei, kann Abstand genommen werden, weil diese Beweismittel nur dann als tauglich angesehen werden könnten, wenn sichergestellt wäre, dass die Musik während des Lokalaugenscheins mit der selben Lautstärke wahrnehmbar wäre (bzw gespielt würde) wie zur Tatzeit.