Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1987

Geschäftszahl

85/10/0105

Rechtssatz

Störender Lärm kann ungebührlicherweise dadurch erregt werden, dass Tiere akustisch wahrnehmbare Lebensäußerungen von sich geben und dies durch menschliches Handeln oder Unterlassen verursacht wird. Lärmentwicklung durch Tiere kann zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung Dritter führen. Dafür, dass dies nicht eintritt, ist vom Halter der Tiere durch geeignete Beaufsichtigung oder Verwahrung zu sorgen (Hinweis E 25.5.1983, 83/10/0078, VwSlg 11070 A/1983).