Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1985

Geschäftszahl

85/10/0081

Rechtssatz

In Hinsicht auf die "Öffentlichkeit" eines Ortes im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es nicht darauf an, dass der Vorfall von einer "Anzahl von Menschen bzw einem größeren Personenkreis" wahrgenommen werden konnte.