Verwaltungsgerichtshof
15.09.1986
85/10/0030
Erklärt der Bf in der Beschwerde ausdrücklich und unmissverständlich, sich durch den bekämpften Bescheid in einem bestimmten Recht verletzt zu erachten, so ist diese Erklärung einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (Hinweis E 16.1.1984, 81/10/0127).