Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1986

Geschäftszahl

85/10/0030

Rechtssatz

Erklärt der Bf in der Beschwerde ausdrücklich und unmissverständlich, sich durch den bekämpften Bescheid in einem bestimmten Recht verletzt zu erachten, so ist diese Erklärung einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (Hinweis E 16.1.1984, 81/10/0127).