Verwaltungsgerichtshof
03.09.1985
85/10/0027
Keine "Ordnungsstörung" stellt (wegen fehlender Eignung, Ärgernis zu erregen) ein spruchmäßig wie folgt umschriebenes Verhalten dar:
Nach einer im Eingang zur Polizeidirektion G. an ihn ergangenen Aufforderung, nochmals ins Strafamt dieser Behörde zu gehen, habe der Bfr "zu flüchten versucht", indem er auf die P. Gasse habe hinausrennen wollen; dem habe sich Insp. Sch. "entgegengestellt".