Verwaltungsgerichtshof
12.06.1986
85/09/0277
GRS wie 0129/70 E 19. Juni 1970 RS 1
Hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der Bemessung der Strafe im Berufungsverfahren verschwiegen, so besteht in dieser Hinsicht für die Verwaltungsbehörde keine Begründungspflicht.