Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1986

Geschäftszahl

85/09/0260

Rechtssatz

Ist der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 18.2.1972, 1504/71, E 28.2.1977, 700/77 und E 3.4.1979, 2561/78).