Verwaltungsgerichtshof
10.12.1986
85/09/0166
Nach den Bestimmungen des FleischbeschauG hat ein Tierarzt, der für eine Gemeinde zum Fleischuntersuchungsorgan bestellt ist im Verfahren auf Bestellung eines anderen Tierarztes zum Fleischuntersuchungsorgan für dieselbe Gemeinde nicht Parteistellung.