Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1986

Geschäftszahl

85/09/0166

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des FleischbeschauG hat ein Tierarzt, der für eine Gemeinde zum Fleischuntersuchungsorgan bestellt ist im Verfahren auf Bestellung eines anderen Tierarztes zum Fleischuntersuchungsorgan für dieselbe Gemeinde nicht Parteistellung.