Verwaltungsgerichtshof
10.12.1986
85/09/0166
Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung einer behördlichen Erledigung als Bescheid allein schließt noch nicht das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Abspruches mit Bescheidcharakter aus. Dennoch erfordert die Annahme des Bescheidcharakters einer solchen Erledigung, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (Hinweis B 23.10.1975, 1597/75, VwSlg 8508 A/1975; E VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1975).